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Bundesbeamtengesetz / §§ 125 - 128 Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz

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§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

 

(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

 

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

 

(3)[1] Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31.05.2023. Anzuwenden ab 02.07.2023.

§ 126 Verwaltungsrechtsweg

 

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 

(2) 1Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. 2Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

 

(3) 1Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. 3Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

 

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 127 Vertretung des Dienstherrn

 

(1) 1Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. 2Bei An...

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