Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bundesausbildungsförderungsgesetz / § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,
2 540 Euro,[1] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 2 415 Euro,; Vom 31.08.2021 bis 21.07.2022: 2 000 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 1 890 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 1 835 Euro,]
2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je
1 690 Euro,[2] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 1 605 Euro,; Vom 31.08.2021 bis 21.07.2022: 1 330 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 1 260 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 1 225 Euro.]
 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um
850 Euro,[3] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 805 Euro,; Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 665 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 630 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 610 Euro,]
2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je
770 Euro,[4] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 730 Euro,; Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 605 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 570 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 555 Euro,]

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. 2Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen [5]Kindes oder des sonstigen volljährigen [6]Unterhaltsberechtigten.

 

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

 

1.

zu 50 vom Hundert und

 

2.

zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

 

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

 

1.

Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),

 

2.

in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,

 

3.

in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

 

(6) 1Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. 2Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

[1] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[2] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[3] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[4] Geändert durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[5] Eingefügt durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[6] Eingefügt durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Ausbildungsförderung: BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
junge Leute arbeiten am Computer
Bild: mauritius images / Caia Image /

Der Bundesrat hat am 5.7.2024 das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gebilligt. BAföG-Empfänger erhalten damit ab dem Wintersemester mehr Geld. Die Reform sieht auch eine Anpassung der Wohnpauschale vor, was den Höchstsatz für Studierende anhebt. Auch eine neue Studienstarthilfe ist Bestandteil der Änderungen.


Thüringer FG: Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines verheirateten behinderten Kindes
Frau in Rollstuhl fährt in Küche
Bild: Pexels

Bei der Beurteilung, ob ein schwerbehindertes und abzweigungsberechtigtes Kind zum Selbstunterhalt außerstande ist, sind gegenüber dem Ehegatten zu berücksichtigende Unterhaltsansprüche nicht wegen familienrechtlich vorrangiger Unterhaltsansprüche eigener Kinder zu kürzen. So entschied das Thüringer FG.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Bundesausbildungsförderungs... / § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung
Bundesausbildungsförderungs... / § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung

  (1) 1Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 690[1] [Vom 22.07.2022 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren