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Bundesanstalt-Post-Gesetz / § 3 Aufgaben [Bis 05.06.2015: Gegenstand]

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(1)[3] Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.

Bis 05.06.2015:

(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:

1.

Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7,

2.

soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8,

3.

Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27,

4.

Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemäß § 15,

5.

Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16,

6.

[4]Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4.

Bis 31.12.2012:

6.

Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18.

 

(2)[5] Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Bis 05.06.2015:

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.

 

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen[6] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen[7] [Bis 05.06.2015: früheren] Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.

 

(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen[8] [Bis 05.06.2015: Unternehmen] ausüben.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.12.2005.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. A...

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Bundesanstalt-Post-Gesetz
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§§ 1 - 2 Abschnitt 1 [Bis 05.06.2015: Erster Abschnitt] Errichtung[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Geänderte Zählung anzuwenden ab 06.06.2015. § 1 ...

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