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Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet, einschließlich West-Berlin

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Rahmen-TV, Gartenbau usw., alte Bundesländer, 30.04.1992 (AVE-Anfang; 01.04.1993; AVE-Ende: 31.12.1993)

Nummer: 01101.063

Klassifizierung: Rahmen -TV

Fachbereich: Garten-, Landschafts- u. Sportplatzbau

Tarifgebiet: alte Bundesländer

Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende

Datum: 30. April 1992

Nachfolger: 01101.077

AVE
AVE Anfang 01. April 1993
AVE Ende 31. Dezember 1993

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 135 vom 23. Juli 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

vom 12. Juli 1993

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

a)

der Bundesrahmentarifvertrag (mit Protokollnotiz) für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) - ohne das Beitrittsgebiet - vom 30. April 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 26. April 1993

- erstmals kündbar zum 31. März 1995,

mit Wirkung vom

 

zu Buchstabe a: 1. April 1993

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu Buchstaben a und b auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
  2. Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke zu Buchstaben a und c werden Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die vom Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter des Baugewerbes oder von dessen Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt werden.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet, einschließlich West-Berlin

vom 30. April 1992

Zwischen dem

Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.

Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 5340 Bad Honnef 1

und der

Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft

Druseltalstraße 51, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe

wird folgender

TARIFVERTRAG

geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlich:

 

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin, jedoch ohne das ehemalige Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Ost-Berlin (DDR).

 

2.

Fachlich:

 

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen:

2.1 Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u.ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u.ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich;
2.2 Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u.ä.;
2.3 Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen;
2.4 Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;
2.5 Drän, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
 

3.

Persönlich:

 

Für alle in den oben genannten Betrieben und Betriebsabteilungen Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden, die eine der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Beschäftigung ausüben. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages nur insoweit, wie sie den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.

§ 2 Lohngruppen

FÜHRUNGSKRÄFTE

 

1.

Baustellenleiter

 

Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues oder ein Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen, der ständig verantwortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt ist und andere Arbeitnehmer beaufsichtigt.

 

2.

Ausbildungsleiter

 

Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, der mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solcher tätig ist.

 

3.

Landschaftsgärtner ...

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Rahmen-TV, Garten-, Landsch.- u. Sportplatzbau, alte Bundesländer, 30.04.1992, i.d.F. vom 13.12.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1994; AVE-Ende: 31.03.1995)

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