Informationen über diesen Tarifvertrag
Rahmen-TV, Gartenbau usw., alte Bundesländer, 30.04.1992 (AVE-Anfang; 01.04.1993; AVE-Ende: 31.12.1993)
Nummer: 01101.063
Klassifizierung: Rahmen -TV
Fachbereich: Garten-, Landschafts- u. Sportplatzbau
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 30. April 1992
Nachfolger: 01101.077
AVE
AVE Anfang 01. April 1993
AVE Ende 31. Dezember 1993
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 135 vom 23. Juli 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
vom 12. Juli 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
a) |
der Bundesrahmentarifvertrag (mit Protokollnotiz) für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) - ohne das Beitrittsgebiet - vom 30. April 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 26. April 1993 - erstmals kündbar zum 31. März 1995, |
mit Wirkung vom
zu Buchstabe a: 1. April 1993
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke wird wie folgt eingeschränkt:
- Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu Buchstaben a und b auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke zu Buchstaben a und c werden Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die vom Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter des Baugewerbes oder von dessen Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt werden.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet, einschließlich West-Berlin
vom 30. April 1992
Zwischen dem
Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.
Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 5340 Bad Honnef 1
und der
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
Druseltalstraße 51, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe
wird folgender
TARIFVERTRAG
geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin, jedoch ohne das ehemalige Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Ost-Berlin (DDR). |
2. |
Fachlich: Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen:
2.1 |
Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u.ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u.ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich; |
2.2 |
Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u.ä.; |
2.3 |
Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen; |
2.4 |
Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz; |
2.5 |
Drän, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten. |
|
3. |
Persönlich: Für alle in den oben genannten Betrieben und Betriebsabteilungen Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden, die eine der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Beschäftigung ausüben. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages nur insoweit, wie sie den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht entgegenstehen. |
§ 2 Lohngruppen
FÜHRUNGSKRÄFTE
1. |
Baustellenleiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues oder ein Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen, der ständig verantwortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt ist und andere Arbeitnehmer beaufsichtigt. |
2. |
Ausbildungsleiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, der mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solcher tätig ist. |
3. |
Landschaftsgärtner ... |