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Bundes-Klimaschutzgesetz / § 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung

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(1) 1Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. 2Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen. 3Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 5 Absatz 1[1] [Bis 16.07.2024: § 4 Absatz 1] abbilden. 4Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist sicherzustellen. 5Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.

 

(2) 1Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. 2Der Expertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(3) 1Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. 2Der Bund trägt die Kosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maßgabe des Bundeshaushaltes.

 

(4) 1Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2Diese wird durch die Bundesregierung eingesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für Klimafragen.

 

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

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