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Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1922 - 2385 Buch 5 Erbrecht

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§§ 1922 - 2385 Buch 5 Erbrecht

§§ 1922 - 1941 Abschnitt 1 Erbfolge

§§ 1922 - 1941 Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

 

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

 

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

§ 1923 Erbfähigkeit

§ 1923 Erbfähigkeit

 

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

 

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

 

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

 

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

 

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

 

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

 

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

 

(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

 

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

 

(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und der...

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