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Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1591 - 1600d Titel 2 Abstammung

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§ 1591 Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

§ 1592 Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

 

1.

der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

 

2.

der die Vaterschaft anerkannt hat oder

 

3.

dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

1§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. 2Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. 3Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. 4Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft

 

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

 

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

 

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

 

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

 

(5)[1] 1Eine Anerkennung, die nach Einleitung eines Verfahrens erfolgt, in dem die Vaterschaft eines anderen Mannes als des Anerkennenden für das Kind festgestellt werden soll, ist nicht wirksam, solange das Verfahren anhängig ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Nieder...

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