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Buchungsordnung für die Finanzämter 2012 / § 28 Erbschaft- und Schenkungsteuer

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(1) Für die maschinelle Festsetzung der Steuer gelten § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

 

(2) Wird die Steuer personell festgesetzt, so ist aufgrund der Festsetzungsverfügung ein Steuerbescheid auszufertigen, sodann ist die Dateneingabe vorzunehmen.

 

(3) 1In Erbfällen mit mehreren Beteiligten ist für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid zu erteilen (§ 8 Abs. 3). 2Dies gilt auch dann, wenn die Bescheide nicht den Erwerbern, sondern dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bekanntgegeben werden.

 

(4) 1Wird beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, die auf den Kapitalwert der Belastungen entfallende Steuer bis zum Erlöschen der Belastungen gestundet, so ist zunächst nur der nicht gestundete Teil zur Sollstellung anzuweisen. 2Die Stundung ist von der Erbschaftsteuerstelle zu überwachen. 3Der gestundete Betrag ist erst bei Fälligkeit zur Sollstellung anzuweisen. 4Wird er vorzeitig abgelöst, so ist der Ablösungsbetrag zur Sollstellung anzuweisen.

 

(5) 1Ist Erbschaftsteuer vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten, so sind in der Verfügung und im Steuerbescheid anzugeben:

 

1.

er Betrag, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten ist,

 

2.

der Betrag, der künftig jährlich zu entrichten ist;

 

3.

die Fälligkeit der Jahresbeträge, ggf. der Tag, an dem letztmalig ein Jahresbetrag zu entrichten ist.

2Sind die Voraussetzungen für die Entrichtung von Jahresbeträgen zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt weggefallen, so ist anzuweisen, ab wann die Sollstellung weiterer Jahre...

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