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BSI-Gesetz [bis 05.12.2025] / § 8 Vorgaben des Bundesamtes

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(1) 1Das Bundesamt legt im Benehmen mit den Ressorts Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes fest, die von

 

1.

Stellen des Bundes,

 

2.

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform auf Bundesebene, soweit von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde angeordnet, sowie

 

3.

öffentlichen Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen und die IT-Dienstleistungen für die Bundesverwaltung erbringen,

umzusetzen sind. 2Abweichungen von den Mindeststandards sind nur in sachlich gerechtfertigten Fällen zulässig und sind zu dokumentieren und zu begründen. 3Das Bundesamt berät die in Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. 4Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach Satz 1 empfehlenden Charakter. 5Für die Verpflichtung nach Satz 1 gilt die Ausnahme nach § 4a Absatz 6 entsprechend.

 

(1a) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Benehmen mit der Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts bei bedeutenden Mindeststandards die Überwachung und Kontrolle ihrer Einhaltung durch das Bundesamt anordnen. 2Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der jeweiligen überprüften Stelle, deren zuständiger Aufsichtsbehörde sowie der Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts mit. 3Für andere öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen dürfen nur dann Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden, soweit die für die Einrichtung verantwortliche Stelle vertraglich sicherstellt, dass die öffentlich- oder privatrechtlich organisierte Stelle sich zur Einhaltung der Mindeststandards verpflichtet. 4Das Bundesa...

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