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Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz / § 36 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

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(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für ältere und pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Lande Bremen, den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe und den Gesundheitsämtern und bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für Nutzerinnen und Nutzer mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie mit seelischer Behinderung mit den Gesundheitsämtern zusammen. 2Dazu werden untereinander Informationen ausgetauscht, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen.

 

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen tauschen die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 25 bis 29 sowie aus Anzeigen nach den §§ 19 bis 21 gewonnenen Erkenntnisse untereinander aus. 2Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, die Krankenkassen, den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., den Medizinischen Dienst, den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe weiterzugeben. 3Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. 4Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene...

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