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Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz / § 27 Überwachung anbieterverantworteter Wohngemeinschaften

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(1) 1Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. 2Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. 3Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig.

 

(2) 1Gegenstand der Prüfung ist die Wirksamkeit der vom Leistungsanbieter geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz (Ergebnisqualität). 2Bei der Prüfung der Wirksamkeit sind die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) sowie der Ablauf, die Durchführung und die Bewertung der Leistungserbringung (Prozessqualität) einzubeziehen.

 

(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,

 

1.

die von dem Wohn- und Unterstützungsangebot genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen, nur mit deren Zustimmung,

 

2.

Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

 

3.

Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 22 zu nehmen, soweit dies für die Prüfung erforderlich ist,

 

4.

sich mit den Nutzerinnen und Nutzern und ihren Vertretungsgremien nach § 13 sowie den Angehörigen in Verbindung zu setzen und sie zu befragen,

 

5.

bei den Nutzerinnen und Nutzern mit deren Zustimmung den Gesundheitszustand in Augenschein zu nehmen sowie

 

6.

die Beschäftigten zu befragen.

 

(4) 1Die Leistungsanbieter, die Leitung sowie die Nutzerinnen und Nutzer haben diese Maßnahmen zu dulden. 2Es steht der Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. 3Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Sie dürfen personenbezogene Daten über Nutzerinnen und Nutzer nicht speichern, an Dritte übermitteln oder zu anderen Zwecke...

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