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Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz / § 13 Interessenvertretung

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(1) 1Die Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 9 und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 vertreten ihre Interessen im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Leistungsanbieter und dem von ihm beschäftigten Leitungspersonal in einem Beirat. 2In den Beirat können neben Nutzerinnen und Nutzern auch deren Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen gewählt werden. 3Die Interessenvertretung wirkt mit in allen Angelegenheiten des Betriebs des Wohn- und Unterstützungsangebotes, insbesondere bei Maßnahmen zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Unterstützung, der Aufenthaltsbedingungen, bei Vergütungsvereinbarungen sowie anderen Vereinbarungen, die der Leistungsanbieter mit den Kostenträgern trifft. 4Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung, die Gestaltung von Aufenthaltsräumen und Außenbereichen sowie die Gestaltung der Hausordnung in der Einrichtung.

 

(1a) 1Die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer umfasst Informations-, Mitsprache- und Beratungsrechte bei Entscheidungen des Leistungsanbieters, wobei die Entscheidung nicht von der Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig ist. 2Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen des Leistungsanbieters erst durch Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer wirksam werden.

 

(2) 1Kann ein Beirat durch Wahl nicht gebildet werden, sollen seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium wahrgenommen werden, das sich aus Angehörigen, recht...

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