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Bremisches Waldgesetz / § 8 Waldumwandlung

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(1) 1Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen anderer Nutzungsart umgewandelt werden. 2Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. 3Die Genehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

 

(2) 1Einer Genehmigung nicht UVP-pflichtiger Vorhaben bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird auf Grund

 

1.

Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,

 

2.

einer Baugenehmigung oder einer Bodenabbaugenehmigung,

 

3.

festgesetzter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege oder

 

4.

von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneter Entscheidungen und Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege.

2Bei Anordnungen und Festsetzungen nach Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 hat die Bauordnungsbehörde oder die Naturschutzbehörde Absatz 5 anzuwenden und die Abwägung nach Absatz 6 vorzunehmen. 3Sie soll für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (Absatz 8) sorgen. 4Die Bauordnungsbehörde oder Naturschutzbehörde entscheidet in den Fällen des Satzes 2 hinsichtlich der Absätze 5 bis 8 im Einvernehmen mit der Waldbehörde. 5Satz 3 gilt für die Naturschutzbehörde bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Anordnung natürlichen Waldwuchs betrifft, der

 

1.

auf im Sinne von § 2 waldfreier Fläche entstanden und jünger als zehn Jahre ist,

 

2.

sich auf einer Fläche in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 24 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege), in einem Naturschutzgebiet, in einem Naturdenkmal oder in eine...

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