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Bremisches Waldgesetz / § 16 Ordnungswidrigkeiten

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(1) 1Ordnungswidrig handelt,

 

1.

wer vorsätzlich oder fahrlässig Kahlschläge oder teilweise Rodungen im Sinne von § 6 Abs. 1 durchführt oder durchführen lässt, ohne dass ein Zulassungsgrund nach § 6 Abs. 2 vorliegt,

 

2.

wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. 2Ebenso handelt ordnungswidrig, wer die Maßnahmen nach Satz 1 durchführen lässt,

 

3.

wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 9 erforderliche Genehmigung eine Erstaufforstung vornimmt und dabei erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes verursacht oder billigend in Kauf nimmt, oder

 

4.

wer einer vollziehbaren Auflage zuwider handelt, die bei

 

a)

einer Genehmigung zur Waldumwandlung nach § 8 Abs. 7 und 8 oder

 

b)

einer Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 9 Abs. 4 festgesetzt worden ist.

3Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

(2) 1Des Weiteren handelt ordnungswidrig, wer

 

1.

über die Erlaubnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 hinaus außerhalb von Straßen und Wegen und besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder entgegen einer Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,

 

2.

gegebenenfalls einer Verordnung über die Kennzeichnungspflicht von Pferden nach § 13 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

3.

entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 oder 3, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, in Wald oder gefährlicher Nähe davon ein Feuer anzünde...

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