§ 14 Waldbehörden
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind oberste Waldbehörde der für Forstwirtschaft zuständige Senator, untere Waldbehörde für die Stadtgemeinde Bremen der für Forstwirtschaft zuständige Senator und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(2) Die oberste Waldbehörde kann einzelne ihr nach diesem Gesetz zustehende Befugnisse auf die untere Waldbehörde übertragen oder bestimmen, dass einzelne Aufgaben der unteren Waldbehörde durch andere örtliche Behörden wahrgenommen werden.
§ 15 Aufgaben der Waldbehörden
(1) 1Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den Waldbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Zu diesen Aufgaben gehört auch die Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung waldrechtlicher Bestimmungen.
(2) Die Beteiligungspflicht nach § 4 gilt entsprechend für die Waldbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen der Waldwirtschaft den Aufgabenbereich anderer Träger öffentlicher Vorhaben berühren können.