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Bremisches Reisekostengesetz

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§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen, einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherren abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Erstattung nach anderen Rechtsnormen für Beamtinnen und Beamte bei Großforschungseinrichtungen des Bundes zulässig, wenn in deren Satzung darauf verwiesen wird. 3Das Gleiche gilt, soweit die Reisekostenvergütung aus Drittmitteln finanziert wird, die Regelungen des Drittmittelgebers auf andere Rechtsnormen verweisen und dies für die Berechtigten nicht ungünstiger ist. 4Die Reisekostenvergütung von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern in Vollstreckungsangelegenheiten regelt sich abweichend von Satz 1 nach den vom Senator für Justiz und Verfassung erlassenen Vorschriften.

 

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst:

 

1.

Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),

 

2.

Wegstreckenentschädigung (§ 5),

 

3.

Tagegeld (§ 6),

 

4.

Übernachtungsgeld (§ 7),

 

5.

Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

 

6.

Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie

 

7.

Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

§ 2 Dienstreise; Dienstgang

 

(1) Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. 2Sie müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Die...

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