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Bremisches Personalvertretungsgesetz

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§§ 1 - 8 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

In den Verwaltungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und den sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen sowie den Gerichten des Landes Bremen werden Personalvertretungen gebildet.

§ 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern

Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Bedienstete

 

(1) 1Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.

§ 4 Beamte

1Wer Beamter ist, richtet sich nach dem Beamtengesetz. 2Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind.

§ 5 Arbeitnehmer

1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Bedienstete, die sich in einer beruflichen Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses befinden.

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Dienststellen

 

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

a)

die einzelnen Behörden und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte und

 

b)

die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

1Hat eine der in b) genannten Einrichtungen keine eigene Personalhoheit oder ist diese eingeschränkt, so gilt diese Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes gleichzeitig als Dienststelle des Trägers der Personalhoheit. 2Der Personalrat der Einrichtung ist insoweit gleichzeitig Personalrat dieser Dienststelle.

 

(2) 1Auf Antrag des Gesamtpersonalrats kö...

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