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Bremisches Immissionsschutzgesetz / § 4 Betrieb von Geräten und Maschinen

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(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider (elektrisch betrieben), Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/ Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

 

(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

 

(3) 1Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. 2Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13 bis 15 Uhr

 

1.

für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,

 

2.

für die in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010, S. 1) gekennzeichnet sind.

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