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Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen

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§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt

 

1.

für die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,

 

2.

für den Betrieb von Geräten und Maschinen, soweit hierfür im Folgenden Betriebsregelungen getroffen worden sind.

 

(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen oder der allgemeinen Gefahrenabwehr dienen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 der Störfall-Verordnung gelten entsprechend.

§ 3 Abwehr von Immissionen und Schutz vor Gefahren durch Störfälle

 

(1) Zur Abwehr anderer schädlicher Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen durch Anlagen und Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind § 22 Absatz 1 Satz 1, §§ 24, 25 Absatz 1, §§ 26, 29 Absatz 2, §§ 31 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(2) § 1 Absatz 1, §§ 3 bis 12, § 19 Absatz 1, 2 und 6, § 20 der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs-, Informations- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.

 

(3) Die §§ 13 bis 17 und 19 Absatz 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Betrieb von Geräten und Maschinen

 

(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider (elektrisch betrieben), Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/ Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

 

(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

 

(3) 1Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. 2Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13 bis 15 Uhr

 

1.

für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,

 

2.

für die in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010, S. 1) gekennzeichnet sind.

§ 5 Zuständige Behörden

Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:

 

1.

für die Überwachung der Betriebsregelung des § 4 die Ortspolizeibehörden,

 

2.

für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,

 

3.

im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich des § 3 dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,

 

2.

entgegen § 6 Absatz 3 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

 

3.

entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

4.

entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt,

 

5.

entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung ein Konzept oder einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

 

6.

entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Angabe oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,

 

7.

entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Sicherheitsbericht oder dessen aktualisierte Teile oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

8.

entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 der Störfall-Verordnung, einen dort genannten Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder die erforderliche Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

9...

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