(1) 1Die erforderlichen Maßnahmen im Sinne § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes werden von den unteren Naturschutzbehörden bestimmt. 2Vor Durchführung der Maßnahmen gibt sie den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig deren Art und Umfang bekannt und benachrichtigt die Betroffenen, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden. 3Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
(2) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, dass Bedienstete und Beauftragte der unteren Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Grundstücke betreten. 2Wohnungen und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden.
(3) 1Betriebsräume sowie das unmittelbar daran angrenzende befriedete Besitztum dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden während der Betriebszeiten betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Kartierungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung oder Kontrolle von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften geboten ist. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.
(4) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben den Bediensteten und Beauftragen der Naturschutz...