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Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege / § 23 Naturschutzbuch, Kennzeichnungen

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(1) Die nach den §§ 14 bis 20 geschützten Teile von Natur und Landschaft, die nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope und die Schutzgebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der obersten Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis (Naturschutzbuch) einzutragen, sofern sie nicht nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.

 

(2) 1Die Eintragung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope nach Absatz 1 wird den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbots- und Ausnahmebestimmungen des § 30 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gegeben. 2Bei mehr als zehn Betroffenen kann eine öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

 

(3) Die Eintragung im Naturschutzbuch begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit.

 

(4) Das Naturschutzbuch kann kostenlos eingesehen werden.

 

(5) 1Die nach den §§ 14 bis 19 geschützten Teile von Natur und Landschaft sollen an geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. 2Eine Kennzeichnung kann auch bei nach § 20 geschützten Landschaftsbestandteilen und bei nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotopen erfolgen. 3Die nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Gebiete können zusätzlich zu ihrer Kennzeichnung als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet auch als Natura-2000-Gebiet gekennzeichnet werden. 4Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Art der Kennzeichen zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen. 5Die Kennzeichen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

 

(6) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Nationales Naturmonument", "Biosphärenregion", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturparke", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestan...

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