§ 1 Naturschutzbehörden
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind
| 1. |
als oberste Naturschutzbehörde die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, |
| 2. |
als untere Naturschutzbehörde für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven. |
(2) Die unteren Naturschutzbehörden nehmen ihre Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) 1Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden aus. 2Befolgen diese innerhalb einer gesetzten Frist eine erteilte Weisung nicht oder ist Gefahr im Verzug, kann die oberste Naturschutzbehörde an ihrer Stelle auf deren Kosten selbst oder durch einen Dritten tätig werden.
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes regeln und weitere, für den Vollzug der Naturschutzmaßnahmen zuständige, Behörden bestimmen.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder auf andere Behörden übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist.
§ 3 Beobachtung von Natur und Landschaft
Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.