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Bremisches Abgabengesetz

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§ 1 I. Teil Kommunale Abgaben

§ 1 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

 

(1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einschließlich der abgabenrechtlichen Nebenleistungen erheben.

 

(2) Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern werden in der Stadtgemeinde Bremen von den Landesfinanzbehörden, in der Stadtgemeinde Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.2Die Tourismusabgabe wird für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.

 

(3) 1Wird im Gerichtsverfahren eine Abgabenregelung für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Abgabenregelung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe betrifft, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 2Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der für ungültig erklärten Abgabenregelung und auf die Bestimmungen der neuen Abgabenregelung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. 3Sie erstreckt sich nicht auf die unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung.

§§ 2 - 5 II. Teil Anwendung von Bundesrecht

§§ 2 - 4 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 2 Verwaltung der Realsteuern

 

(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird die Gewerbesteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von den Landesfinanzbehörden verwaltet.

 

(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die Gewerbesteuer unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.

§ 2a Beginn der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer

Für die Grunderwerbsteuer beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen der Rechtsvorgang zu einer Eintragung des Grunderwerbs in das Grundbuch führen kann, nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber des Grundstücks als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.

§ 3 Anwendung von Bundesrecht

 

(1) Auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden oder von der Stadtgemeinde Bremerhaven v...

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