(1) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Durchführung der Verfahren nach §§ 63, 64, 74, 75 und 76, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 58, einschließlich der Erhebung von Gebühren, zur Führung des Baulastenverzeichnisses nach § 82 sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 83 die erforderlichen personenbezogenen Daten von den nach §§ 53 bis 56 am Bau verantwortlich Beteiligten, Grundstückseigentümern, Nachbarn, Baustoffproduzenten sowie sonstigen am Verfahren zu Beteiligenden zu verarbeiten. 2Darüber hinaus ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 nur mit Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig.
(2) 1Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. 2Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten abweichend von Satz 1 auch bei öffentlichen oder privaten Stellen erhoben werden.
(3) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nur rechtmäßig, wenn
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deren Beteiligung in einem Verfahren erforderlich ist, |
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diese die Daten zur Erfüllung von Aufgaben benötigen, die im öffentlichen Interesse liegen und dem Schutz eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.1; ABl. L314 vom 22.11.2016, S. 72) genannten Ziele dienen oder |
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sie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. |
2Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie...