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Bremische Landesbauordnung [bis 30.06.2024] / §§ 59 - 62 Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

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§ 59 Grundsatz

 

(1) 1Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62 und 76 nichts anderes bestimmt ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichten.

 

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 60 bis 62 und 76 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64 und § 66 Absatz 5 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

1Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

 

1.

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

 

2.

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

 

3.

Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung bedürfen,

 

4.

Anlagen, die nach dem Produktsicherheitsrecht oder der Betriebssicherheitsverordnung einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,

 

5.

Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen.

2Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung oder die Abweichung einschließt oder die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschri...

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