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Bremische Landesbauordnung [bis 30.06.2024] / § 50 Barrierefreies Bauen

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(1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses einschließlich eines möglichen Freisitzes barrierefrei erreichbar und nutzbar sein; ausgenommen sind Abstell-, Funktions- sowie mehrfach vorhandene Sanitärräume. 2In Gebäuden, die nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Aufzüge haben, müssen alle Wohnungen nach Satz 1 barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. 3In Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen muss mindestens eine Wohnung und bei mehr als zwanzig Wohnungen müssen mindestens zwei Wohnungen von den Wohnungen nach Satz 1 oder 2 uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. 4Die für die Bedarfsermittlung zuständige Stelle der Gemeinde kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Teile des Gemeindegebietes von der Herstellungsverpflichtung nach Satz 3 für die Dauer von höchstens einem Jahr ausnehmen. 5Sofern die Bekanntmachung nach Satz 4 nicht erneuert wird, ist Satz 3 entsprechend auf das gesamte Gemeindegebiet anzuwenden. 6Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 3 können auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. 7§ 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

 

(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere für

 

1.

Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens,

 

2.

Versammlungsstätten, Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke,

 

3.

Sport- und Freizeitstätten, Spielplätze,

 

4.

Krankenhäuser, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken, Praxisräume,

 

5.

Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude mit weniger als 500 m² Nutzfläche,

 

6.

Verkaufsstätten und Ladenpassagen, Messe- und Ausstellungsbauten,

 

7.

Gast- und Beherbergungsstätten, Kantinen,

 

...

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