§ 39 Aufzüge
(1) 1Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. 2In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. 3Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
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innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, |
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innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, |
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zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, |
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in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; sie müssen sicher umkleidet sein. |
(2) 1Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, |
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, |
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend |
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. 2Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. 2Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. 3Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4) 1Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 10,25 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Größe haben. 2Dabei sind Räume im obersten Geschoss nicht zu berücksichtig...