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Bremische Landesbauordnung [bis 30.06.2024] / § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

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(1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

 

3.

als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

 

(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

 

(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

 

1.

mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,

 

2.

Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

 

3.

rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

 

4.

ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

 

(4) 1Die Wände notw...

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