(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 2Bauliche Anlagen sind auch
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Aufschüttungen und Abgrabungen, |
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Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze und Freisitze vor Gaststättenbetrieben, |
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Sport- und Spielflächen, |
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Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, |
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Freizeit- und Vergnügungsparks, |
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Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze, |
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Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, |
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Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, |
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Regale im Freien, Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben. |
3Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
| 1. |
Gebäudeklasse 1:
| a) |
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern und |
| b) |
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, |
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| 2. |
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern, |
| 3. |
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern, |
| 4. |
Gebäudeklasse 4: Gebäude ... |