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Branntweinsteuerverordnung [bis 31.12.2017] / § 57 Abschnitt 18 Zu § 155 des Gesetzes

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§ 57 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

 

(1) 1Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.

 

(2) 1Wer eine Steuerentlastung nach § 155 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen[1] [Bis 30.06.2011: anzumelden]. 2Der Anzeige[2] [Bis 30.06.2011: Dem Antrag] ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts (Sortimentsliste) beizufügen. 3Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass die Erzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsbranntwein enthalten. 4Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

 

(3) 1Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.

 

(4) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden sind. 2Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die...

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