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Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz / § 32 Verwaltung der Großschutzgebiete

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(1) 1Das Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verwaltet die Nationalparke, Naturparke und Biosphärenreservate. 2Es hat die Aufgabe, Maßnahmen für deren Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie diese Gebiete zu betreuen und die Einhaltung der jeweils geltenden Schutzbestimmungen zu überwachen. 3Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege stellt für die pflege- und entwicklungsbedürftigen Bereiche dieser Gebiete Pflege- und Entwicklungspläne auf und schreibt sie fort. 4Die Pflege- und Entwicklungspläne können in Natura 2000-Gebieten die Funktion von Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes übernehmen.

 

(2) 1Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für die Naturparke und Biosphärenreservate jeweils ein Kuratorium gebildet. 2Die Einzelheiten seiner Zusammensetzung regelt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages.

 

(3) 1Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Verwaltung des Nationalparks Unteres Odertal im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 und für die Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Nationalparkverwaltung Unteres Odertal auf eine Einrichtung nach § 13 des Landesorganisationsgesetzes zu übertragen. 2Die Bestimmungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes über die Errichtung einer Einrichtung bleiben unberührt.

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