§ 36 Befristete Übergangsvorschriften
(1) Auf die Förderung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung sowie von Erwachsenenbildungsstätten oder Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sind § 27 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, und die §§ 1 bis 10 der Weiterbildungsverordnung vom 25. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 44) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden.
(2) Auf Anträge zur Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung, die vor dem 1. Januar 2024 beim für Bildung zuständigen Ministerium eingegangen sind, sind die §§ 7 bis 9 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, anzuwenden.
(3) Für die Anerkennung von Veranstaltungen zur Bildungszeit ist die Bildungsfreistellungsverordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. II S. 57) bis zu deren Außerkrafttreten anzuwenden.
§ 37 Unbefristete Übergangsvorschriften
(1) Für anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung und anerkannte Landesorganisationen sowie einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten, die nach dem bis 31. Dezember 2023 geltenden Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S.498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, anerkannt waren, gelten die Anerkennungen fort.
(2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung zu behandeln.
(3) Einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Erwachsenenbildungsstätten zu behandeln.
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
1Durch § 34 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. 2Durch Abschnitt 2 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburgs) eingeschränkt.
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Die §§ 18 bis 20 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.