§ 13 Regionaler Erwachsenenbildungsbeirat
(1) 1Für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt ist ein regionaler Erwachsenenbildungsbeirat einzuberufen. 2Die Einberufung der regionalen Beiräte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. 3Ihre Einberufung erfolgt in den Landkreisen durch die Landrätinnen und Landräte und in den kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister. 4Landkreise und kreisfreie Städte, die zur Erfüllung der Aufgabe der Grundversorgung der Erwachsenenbildung nach § 7 Absatz 2 in einer Form nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten, haben einen gemeinsamen regionalen Erwachsenenbildungsbeirat einzuberufen.
(2) Der regionale Erwachsenenbildungsbeirat hat in seinem Tätigkeitsbereich im Interesse bedarfsgerechter Bildungsangebote und gemäß den Zielsetzungen dieses Gesetzes zu einer Kooperation und abgestimmten Programmplanung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Region beizutragen und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Bildungsbereiche zu unterstützen.
(3) Die Aufgaben der regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte sind es,
1. |
den jeweiligen regionalen Bedarf an Erwachsenenbildung zu ermitteln, |
2. |
nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und 2 auf die Sicherung einer bedarfsgerechten Grundversorgung der Erwachsenenbildung hinzuwirken und Möglichkeiten einer arbeitsteiligen thematischen und terminlichen Abstimmung von Einzelprogrammen zu prüfen, |
3. |
auf die Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen sowie Maßnahmen der Bildungswerbung und Beratung im Bildungsbereich hinzuwirken, |
4. |
Vorschläge zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 18 zu unterbreiten, |
5. |
in Zusammenarbeit mit anderen regionalen Bildungseinrichtungen, wie den Schulen, den Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung und den Bibliotheken, ihre Programme für die Zielgruppe der Erwachsenen abzustimmen sowie die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung von Räumen, Gebäuden sowie Lehr- und Lernmitteln zu koordinieren und |
6. |
alle zwei Jahre dem für Bildung zuständigen Ministerium über ihre Arbeit und ihre Aktivitäten zu berichten. |
§ 14 Zusammensetzung und Organisation des regionalen Erwachsenenbildungsbeirats
(1) Dem regionalen Erwachsenenbildungsbeirat gehören stimmberechtigt an:
1. |
je eine vertretungsbefugte Person der im Landkreis- oder Stadtgebiet tätigen anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung beitragen, |
2. |
je eine vertretungsbefugte Person des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, die nicht der kommunalen Erwachsenenbildungseinrichtung angehört und |
3. |
eine Vertretung der Teilnehmenden der Erwachsenenbildung, sofern eine organisierte Vertretung der Teilnehmenden bei einer oder mehreren anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Region besteht. |
(2) Je eine vertretungsbefugte Person anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die nicht zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung beitragen, deren Wirkungskreis sich aber auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erstreckt, ist zu den Sitzungen einzuladen.
(3) Vertretungsbefugte Personen anderer im Landkreis- oder Stadtgebiet tätiger Bildungseinrichtungen können ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen werden.
(4) 1Die regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte wählen jeweils aus der Mitte der stimmberechtigten Personen eine den Vorsitz führende und eine stellvertretende Person. 2Die regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte geben sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats für Erwachsenenbildung eine Geschäftsordnung.
(5) Eine geschlechtergerechte Vertretung wird angestrebt.
§ 15 Landesbeirat für Erwachsenenbildung
(1) Das für Bildung zuständige Ministerium beruft einen Landesbeirat für Erwachsenenbildung.
(2) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung berät die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Erwachsenenbildung und ihrer finanziellen Förderung.
(3) Er hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes mitzuwirken, die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Land und die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und deren Kooperation mit öffentlichen und privaten Einrichtungen des Bildungs-, Kultur- und Sozialwesens zu fördern und die Arbeit der regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte zu unterstützen.
(4) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung berät das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung bei der Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Erwachsenenbildungsveranstaltungen gemäß § 32.
(5) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung soll vor der Anerkennung sowie vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung gehört werden.
§ 16 Zusammensetzung und Organisation des Landesbeirats für Erwachsenenbildung
(1) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1. |
je eine von den anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung zu benennende Person, |
2. |
zwei als Vertretung aller anerkannten Erwachsenenbildungsst... |