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Brandenburgisches Datenschutzgesetz / § 6 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

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(1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck, als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zulässig, wenn

 

1.

es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist,

 

2.

es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist,

 

3.

sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint,

 

4.

es erforderlich ist, Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

 

5.

sie im öffentlichen Interesse liegt oder zur Wahrung berechtigter Interessen einer dritten Person erforderlich ist und die betroffene Person in diesen Fällen der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat,

 

6.

die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass die Datenverarbeitung zum Schutz der Rechte dieser Person erforderlich ist und sie in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung erteilen würde,

 

7.

die Bearbeitung eines von der betroffenen Person gestellten Antrages ohne die Zweckänderung der Daten nicht möglich ist oder

 

8.

die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das Interesse der betroffenen Per...

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