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Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung / § 28 Wellenbrecher

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1Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 Meter Höhe anzuordnen. 2Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 Meter und höchstens 5,50 Meter lang sind. 3Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 Meter betragen. 4Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 Meter länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. 5Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.

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Versammlungsstättenverordnu... / § 28 Wellenbrecher
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