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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 9 Name und Bezeichnung

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(1) 1Die Gemeinde führt einen Namen. 2Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder den bisherigen Gemeindenamen ändern. 3Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. 4Die Änderung des Gemeindenamens und deren Genehmigung sind von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.5 Die Namensänderung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) 1Die Bezeichnung "Stadt" führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder verliehen wird. 2Auf Antrag kann die Landesregierung die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach ihrer Einwohnerzahl, ihrer Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtischen Charakter haben. 3Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. 4Die Verleihung der Bezeichnung "Stadt" ist von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

 

(3) Die Stadt Potsdam führt die Bezeichnung "Landeshauptstadt".

 

(4) Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes tragen einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache.

 

(5) 1Die Gemeinde kann auch eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die Historie, die Eigenart oder die Bedeutung der Gemeinde hinweist, führen. 2Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder diese Bezeichnung besti...

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