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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 76 Investitionskredite, Verordnungsermächtigung

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(1) 1Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und deren Umschuldung aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 2Bei Krediten für Umschuldungen ist der dafür vorgesehene Betrag der Kreditaufnahmen nicht in der Haushaltssatzung auszuweisen.

 

(2) 1Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). 2Bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Betrag gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. 3Maßgebliches Kriterium für eine Genehmigung ist eine geordnete Haushaltswirtschaft. 4Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 5Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

 

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

 

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag gemäß Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung, wenn

 

1.

die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden kann,

 

2.

bei Gefährdung des Kreditmarktes die Aufnahme von Krediten durch Rechtsverordnung der Landesreg...

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