Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Brandenburgische Kommunalverfassung / § 56 Stellvertretung im Amt

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Die Gemeinde muss eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. 2Diese nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die dieser oder diesem gesetzlich zugewiesen sind.

 

(2) 1Die oder der Erste Beigeordnete ist die allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. 2Sie oder er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. 3Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. 4In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertretungen nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. 5Die oder der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.

 

(3) 1Sind keine Beigeordneten vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. 2§ 40 Absatz 6 und im Falle der Stellvertretung § 59 Absatz 7 finden entsprechende Anwendung. 3Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister kann weitere Stellvertretungen aus dem Personenkreis nach Satz 1 bestimmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finanz Office für die öffentliche Verwaltung enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren