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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 39 Beschlüsse

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(1) 1Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder Wahlen zustande. 2Sofern nicht die Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist, wird abgestimmt. 3Es wird offen abgestimmt. 4Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. 5Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass auch auf Antrag einer Fraktion namentlich abzustimmen ist. 6Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 7Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.

 

(2) 1Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen gefasst. 2Schreibt das Gesetz Einstimmigkeit vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.

 

(3) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

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