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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 101 Rechnungsprüfungsamt

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(1) 1Kreisfreie Städte haben für die örtliche Prüfung ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. 2Andere amtsfreie Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn hierfür ein Bedarf besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. 3Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.

 

(2) In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

 

(3) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner fachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. 2Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. 3Die Gemeindevertretung kann eine Rechnungsprüfungsordnung beschließen. 4Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

 

(4) 1Die Gemeindevertretung bestellt die Leiterin oder den Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. 2Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer dürfen eine andere Stellung in der Verwaltung der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. 3Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

 

(5) 1Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit sein. 2Sie oder er darf nicht mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, der Kämmerin oder dem...

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