(1) 1In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit Stellplätzen, deren Fußböden im Mittel
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entweder mehr als 4 Meter unter oder |
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mehr als 13 Meter über |
der Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe für jeden notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen vorzusehen. 2An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 Meter von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. 3Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
(2) 1Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein
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in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können und |
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in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplätzen. |
2Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
(3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
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in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse im Mittel mehr als 4 Meter unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht und |
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in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen. |
(4) 1Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes
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Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 Quadratzentimeter je Stellplatz groß, von keinem Stellplatz mehr als 20 Meter entfernt und im Decken- oder oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind oder |
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maschinelle Rauch- und... |