(1) Der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Bodenschutzbehörden.
(2) Bodenschutzbehörden sind
| 1. |
das Ministerium für Umwelt als oberste Bodenschutzbehörde, |
| 2. |
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Bodenschutzbehörde, |
| 3. |
die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 58 der Landesbauordnung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, als untere Bodenschutzbehörden, |
| 4. |
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als technische Fachbehörde, |
(3) Die unteren Bodenschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Bodenschutzbehörden haben die Aufgabe darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetz und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden sowie die Befugnis, die zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten Anordnungen zu treffen.
(5) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit bei Gefahr im Verzug oder wenn eine erteilte Warnung nicht befolgt wird, an sich ziehen.
(6) Die technische Fachbehörde wirkt beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gese...