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Bodenschutzgesetz Hamburg / § 7 Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen

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(1) Die für die Führung des Bodeninformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 5 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit

 

1.

dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und

 

2.

die Empfängerin oder der Empfänger die Daten bei der bzw. dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und

 

3.

kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

 

(2)[1] Soweit die zuständige Behörde von

 

1.

den für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämtern der Bezirksämter,

 

2.

dem Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung,

 

3.

den Bauaufsichtsbehörden,

 

4.

den planenden und bauenden öffentliche Stellen sowie deren Beauftragten,

 

5.

den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte und ihren Geschäftsstellen,

 

6.

einer mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), in der jeweils geltenden Fassung beauftragten Stelle,

 

7.

der Vollzugspolizei,

 

8.

Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung oder

 

9.

anderen berechtigten öffentlichen Stellen, soweit von diesen auf Grund einer Rechtsvorschrift Daten erhoben werden dürfen,

um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird, hat die ersuchende Behörde oder öffentliche Stelle die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu prüfen.

Bis 22.10.2024:

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Bodeninformationssystem zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Behörden oder ö...

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