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Bodenschutzgesetz Hamburg / §§ 11 - 13 Vierter Teil Ausgleich, Entschädigung, Kosten

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§ 11 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen

 

(1) 1Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. 2Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.

 

(2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

 

(3) 1Der Ausgleich wird jährlich als einmalige Geldleistung zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr gewährt. 2Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.

 

(4) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.

 

(5) 1Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für den der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. 3Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 12 Entschädigung

1Entstehen durch Maßnahmen nach § 2 Schäden, sind die Betroffenen zu entschädigen. 2Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Absätze 2 und 3 oder § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat. 3Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz genannten Personen Erstattung verlangen.

§ 13 Kosten

1Die Kosten der nach § 3 und § 4 Absatz 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. 2§ 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gilt entsprechend.

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