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Bodenschutzgesetz Bremen / §§ 7 - 9 Teil 2 Gebietsbezogener Bodenschutz

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§ 7 Belange des flächenhaften Bodenschutzes

 

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen durch Rechtsverordnung Gebiete, in denen

 

1.

flächenhaft schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden oder

 

2.

das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der Überschreitung von Vorsorgewerten, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bestimmt wurden, zu besorgen ist,

als Bodenbelastungsgebiete festsetzen.

 

(2) 1In der Rechtsverordnung sind der Gegenstand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. 2Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten

 

1.

der Boden auf Dauer oder je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderung auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,

 

2.

nur bestimmte Nutzungen zugelassen sind,

 

3.

bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,

 

4.

Änderungen der Bodennutzung und -bewirtschaftung sowie sonstige Veränderungen des Bodens anzeige- oder zulassungspflichtig sind,

 

5.

der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat.

§ 8 Verfahren

 

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde soll die Behörden und Stellen, die Träger der öffentlichen Belange sind, möglichst frühzeitig beteiligen.

 

(2) 1Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung nach § 7, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. 3In der Bekanntmachung i...

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