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Bodenschutzgesetz Bremen / § 4 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

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(1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die verlangten Auskünfte zu erteilen und die geforderten Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. 2Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

(2) 1Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen zu dulden. 2Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zur Durchführung von Boden- und Grundwasseruntersuchungen und von Sanierungsmaßnahmen zu gewähren. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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