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Bodenschutzgesetz Bremen / §§ 1 - 6 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde

 

(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.

 

(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 2 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger

 

(1) Ist ein Vorhaben, das nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedarf, geeignet, schädliche Bodenveränderungen oder die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen hervorzurufen, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Behörde.

 

(2) 1Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von ehemals genutzten und bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. 2Die Wiedernutzung soll erfolgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

 

(3) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 3 Mitteilungspflichten

 

(1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie konkrete Umstände, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen...

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