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Bodenschutzgesetz Berlin / § 2 Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung

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(1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. 2Treten im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund konkrete Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten auf, so sind auch der Bauherr und der Bauleiter zur Meldung verpflichtet.

 

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Maßnahmen in dem betroffenen Bereich bis zur Freigabe einzustellen sind. 2Die Verweigerung der Freigabe darf nur in besonderen Ausnahmefällen damit begründet werden, dass die Prüfungen noch nicht abgeschlossen oder weitere Prüfungen erforderlich sind. 3Wird die Freigabe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage prüffähiger Unterlagen gemäß Absatz 3 ausdrücklich verweigert, so gilt sie als erteilt.

 

(3) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. 2Die Verpflichteten nach Satz 1 können die Vorlage von solchen Unterlagen oder die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Herausgabe oder Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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