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Bodenschutzgesetz Berlin / § 1 Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger, Bodenschutzkonzeption, Dauerbeobachtungsflächen

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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), Vorschriften zum Schutz des Bodens im Land Berlin zu schaffen.

 

(2) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, haben bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, baulich nicht veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob stattdessen eine Wiedernutzung von ehemals genutzten oder bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

 

(3) Die in Absatz 2 genannten Stellen teilen ihre Kenntnis oder ihren Verdacht vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mit.

 

(4) 1Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung stellt für das Gebiet des Landes Berlin eine Bodenschutzkonzeption auf und schreibt diese soweit erforderlich fort. 2Darin sollen der Stand und die vorgesehene Weiterentwicklung von Maßnahmen zum Bodenschutz medienübergreifend in den unterschiedlichen Sach- und Rechtsbereichen dargestellt sowie Defizite und Regelungslücken benannt werden. 3Die Bodenschutzkonzeption besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen; es können auch sachliche und räumliche Teilpläne aufgestellt werden.

 

(5) 1Die für den Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung richtet Dauerbeobachtungsflächen ein, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. 2Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit ...

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