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Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt / § 18 Zuständigkeit

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(1) Soweit nicht Landesfachbehörden Aufgaben zugewiesen sind und nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen den unteren Bodenschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis.

 

(2) 1Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist zuständig, wenn

 

1.

eine einem Großprojekt zugehörige Fläche gemäß § 2 des Verwaltungsabkommens über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (B Anz. 1993 S. 2842), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905), betroffen ist,

 

2.

eine Fläche betroffen ist, auf die sich eine Freistellung gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), bezieht, und nach Entscheidung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung die Voraussetzungen für die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorliegen.

2Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist auch zuständig bei Gewässerverunreinigungen, schädlichen Bodenveränderungen und sonstigen Gefahren im Sinne von § 2 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie bei Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, soweit diese Verunreinigungen, Veränderungen, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht sind, die innerhalb der Flächen liegen, für welche die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nach Satz 1 zuständig ist. 3Sie trifft die zur Erfüllung der bodenschutz- und ...

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